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Wann muss man oder kann man ein Kleingewerbe abmelden?
Die Gewerbeabmeldung kann in verschiedenen Fällen in Frage kommen. Der erste Fall wäre, wenn das Gewerbe in eine andere Stadt zieht. Dann muss erstmal die zuständige Behörde darüber informiert werden in dem das Gewerbe in der Stadt abgemeldet und in der neuen Stadt beim zuständigen Gewerbeamt erneut angemeldet wird.
Auch muss die Gewerbeabmeldung erfolgen, wenn sich die Rechtsform des Gewerbes ändert. Im Falle eines Verkaufes oder Vererbung von dem Gewerbe muss auch eine Abmeldung erfolgen. Eine Gewerbeabmeldung kann auch dann erfolgen, wenn man die Tätigkeit endgültig aufgibt.
Wo melde ich ein Gewerbe ab?
Die Gewerbeabmeldung erfolgt beim Gewerbeamt oder bei der Behörde, wo man es angemeldet hatte.
Kann ich online Gewerbeabmeldung machen?
Manche Städte bieten heut zu Tage auch die Möglichkeit an, der Gewerbeabmeldung online nachzukommen. Das hat den Vorteil, dass man jeder Zeit sein Gewerbe abmelden kann und nicht erst persönlich zur Behörde muss.
Nach dem das Gewerbe abgemeldet wurde, werden weitere Ämter, wie zum Beispiel das Finanzamt und die Industrie- und Handelskammer über die Abmeldung, informiert.
Wie kann ich ein Kleingewerbe abmelden?
Um ein Gewerbe abzumelden muss man bei dem Gewerbeamt die vollständigen Unterlagen abgeben. Unterlagen die dafür benötigt werden, sind:
- Das Formular zur Gewerbeabmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- bei nicht EU-Bürgern eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
- aktuelle Meldebestätigung
- der Gewerbeschein (Bestätigung der Gewerbeanmeldung)
- je nach dem eventuell den Auszug aus dem Handelsregister oder ähnliches
In manchen Städten muss man nicht zwingend das Formular zur Gewerbe-Abmeldung einreichen. In der Regel kommen beim Gewerbeamt keine Kosten für die Abmeldung auf. Letztendlich hängt es von der jeweiligen Stadt ab.
Gewerbeamt Abmeldung – Worauf muss man achten?
Wenn man die Tätigkeit aufgibt, muss man nur das Gewerbe abmelden. Es ist dem Gesellschafter selbst überlassen wann er es abmelden will. In dem Fall gibt es keine Frist, die der Gesellschafter einhalten muss. Falls aber das Gewerbe in eine andere Stadt zieht, muss diese Änderung sofort angegeben werden.
Das heißt die Abmeldung muss sofort erfolgen und in der neuen Stadt muss dann die Gewerbeanmeldung gemacht werden, damit man auch weiterhin der Tätigkeit nachkommen kann. Sonst kann es zur Geldstrafe von mehreren Tausenden Euros kommen.
Man muss beachten, dass sobald die Abmeldung des Gewerbes erfolgt ist man nicht mehr dazu berechtigt ist der Tätigkeit nachzukommen. Es ist das selbe Prinzip wie bei der Gewerbeanmeldung. Nach der Gewerbeordnung darf man nur mit einer Zulassung der Tätigkeit nachkommen. Die Zulassung ist die Gewerbeanzeige bzw. der Gewerbeschein.
Kann man rückwirkend ein Gewerbe abmelden?
Wenn man tatsächlich nur die Tätigkeit aufgibt, gibt es keine Frist, die eingehalten werden muss. Das heißt die Abmeldung kann auch rückwirkend erfolgen. Man kann auch den Wunschtermin zur Abmeldung angeben.
Kann man ein Gewerbe auch stilllegen?
Außerdem kann man auch ein Gewerbe ruhen lassen. Dies macht dann Sinn, wenn man die Tätigkeit später wieder aufnehmen möchte. Falls dies der Fall ist, lohnt sich das Abmelden nicht. Zum Stilllegen des Gewerbes muss auch hier beim Gewerbeamt ein Antrag ausgefüllt und abgegeben werden.
Man kann selbst über die Dauer entscheiden. Die weiteren Behörden, wo das Gewerbe angemeldet ist, wie zum Beispiel das Finanzamt werden darüber informiert. Dann muss man nicht den Pflichten nachkommen, wie zum Beispiel die Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und der Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer zu zahlen, bis man die Tätigkeit wieder aufnimmt.
Fazit
Die Gewerbeabmeldung muss in unterschiedlichen Situationen erfolgen. Wenn das Gewerbe in eine andere Stadt zieht, die Rechtsform sich ändert oder es übergeben wird, muss zuerst beim zuständigen Gewerbeamt das Gewerbe abgemeldet werden und dann erneut angemeldet werden.
Wenn man allerdings die Tätigkeit endgültig aufgeben möchte, muss nur die Gewerbeabmeldung erfolgen. Wann die Gewerbeabmeldung in dem Fall erfolgt, ist dem Gesellschafter selbst überlassen.
Er kann es vorher schon das Datum der Abmeldung des Gewerbes angeben oder aber auch später rückwirkend abmelden. Falls aber das Gewerbe in eine andere Stadt zieht oder ähnliches muss es sofort abgemeldet werden, denn Änderungen müssen sofort angegeben werden.
Zur Abmeldung muss man zum Gewerbeamt und das Formular ausfüllen und abgeben. Je nach Stadt muss man entweder persönlich erscheinen oder man die Möglichkeit es online zu tun.
Weitere Unterlagen die neben dem Formular benötigt werden, sind der Personalausweis oder Reisepass, der Gewerbeschein, eine aktuelle Meldebestätigung und, je nach dem um welche Tätigkeit es sich genau handelt, weitere Unterlagen.
An andere zuständige Stellen wird die Information der Abmeldung vom Gewerbeamt selbst weitergeleitet. Zuständige Stellen sind zum Beispiel das Finanzamt, die IHK, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und Bundesagentur für Arbeit. Außerdem hat man auch die Möglichkeit das Gewerbe ruhen zulassen.
Dies macht dann Sinn, wenn man in Erwägung zieht die Tätigkeit später wieder aufzunehmen. Nach dem es abgemeldet worden ist, ist man auch nicht mehr dazu berechtigt der Tätigkeit nachzukommen, denn nach der Gewerbeordnung muss man eine Tätigkeit anzeigen.