Nachdem man das eigene Unternehmen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet hat, ist man Stolz wie Oscar. Das darf man auch sein, denn man leitet quasi eine neue Ära ein, die für den Gründer am Ende hin positiv verlaufen soll.
Unabhängig davon, für welche Rechtsform man sich auch entschieden hat oder ob man die Selbstständigkeit nebenberuflich oder hauptberuflich angeht, so gebührt jedem Gründer größter Respekt. Es erfordert viel Mut, die Selbstständigkeit anzupeilen und es erfordert umso mehr Mut, Fleiß, Schweiß, Tränen und Ehrgeiz, dieses erfolgreich zu führen und zu Gewinne zu führen.
In diesem Artikel erfährst du alles wissenswerte, was nach der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt geschehen wird, welche Kosten auf einen zukommen können und mit welchen Behörden man es noch zu tun bekommen wird.
Inhalt
Wie lange kann man rückwirkend ein Gewerbe anmelden?
Das man sich beim Gewerbeamt anmelden muss, ist vielen Gründern bekannt. Doch was geschieht, wenn man sich nicht angemeldet hat? Mit welchen Konsequenzen kann man rechnen? Sagen wir so, mit sehr großen!
Denn jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit ausüben möchte, ist auch dazu verpflichtet, die Gewerbeanmeldung zu beantragen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Leute, die unter die Hobbyregelung fallen. Diese Leute dürfen mit einem Hobby bis zu 410 Euro im Jahr verdienen, ohne dabei ein Gewerbe anmelden zu müssen.
Ebenfalls von der Pflicht befreit sind Leute, die zu den Freiberuflern gehören. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden, somit entfällt bei diesen auch die Pflicht zur Mitgliedschaft bei der Industrie und Handelskammer. Zu den freien Berufen gehören unter anderem:
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Ingenieure,
- Künstler,
- Fotografen,
- Schriftsteller,
- und viele mehr.
Alle anderen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen eine Gewerbeanmeldung beantragen. Falls nicht, dann muss man ein Bußgeld in Höhe von rund 1000 Euro und mehr bezahlen. In München ist es gar so, dass in extrem Fällen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann.
Das würde für die meisten Gründer nicht nur wirtschaftlich sehr schaden, sondern auch noch den finanziellen Ruin bedeuten. Man hat allerdings die Möglichkeit, auch rückwirkend ein Gewerbe anmelden zu können.
Dafür hat man bis zu 60 Monate Zeit. Falls man erst nach mehreren Jahre also die Gewerbeanmeldung beantragen sollte, dann muss man die bisher ausgelassenen Steuern nachzahlen. Auf diese Steuern würde dann noch ein vorher festgelegter Zinssatz drauf gerechnet werden.
Auch bedeutet das Zurückzahlen der Steuern nicht, dass die Ämter keine Bußgelder mehr verhängen können. Allerdings lassen diese bei eher kleineren Beträgen eher Milde walten und verhängen kleine oder gar keine Strafen. Doch allein darauf vertrauen sollte man sich nicht und die Anmeldung so schnell wie möglich beantragen.
Wann muss man beim Finanzamt vorstellig werden?
Die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt erfolgt automatisch. Das Gewerbeamt leitet die Informationen des Gewerbetreibenden weiter an die anderen Behörden, darunter dem Finanzamt, der IHK und der Berufsgenossenschaften.
Das Finanzamt meldet sich in der Regel innerhalb von sieben bis zehn Tagen bei dem Gründer. Falls innerhalb dieser Zeitspanne keine Rückmeldung erfolgen sollte, dann erst sollte man selbst bei dem Amt der Finanzen vorstellig werden. Vom Finanzamt erhält man den Bogen zur steuerlichen Erfassung.
Dieser ist sieben Seiten lang, daher sollte man diesen Bogen auch mit größter Aufmerksamkeit ausfüllen. Kleinere Fehler können bereits dazu beitragen, das man einige steuerliche Vorteile verpasst. Auch kann man indirekt die Kleingewerbe Anmeldung auf dem Fragebogen abschließen.
Das Kleingewerbe anmelden tut man nämlich nicht bei dem Amt des Gewerbes, sondern muss beantragt werden vom Finanzamt. Auf dem Fragebogen wird unter anderem gefragt, ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte.
Diese Regelung ist die Voraussetzung für die Anmeldung eines Kleingewerbes. Die Kleinunternehmerregelung ist eine kleine Hilfe für Gründer, um keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Die Voraussetzungen sehen wie folgt aus: man darf im ersten Geschäftsjahr nicht mehr wie 22.000 Euro Umsatz und im zweiten nicht mehr wie 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften. Wenn dies so gegeben ist, dann zahlt man keine Umsatzsteuern, was für viele Gründer einen enormen Gewinn bedeuten kann. Ebenfalls bei dem Fragebogen ausfüllen muss man die Frage, wie genau die gewerbliche Tätigkeit denn genau aussieht.
Gründer müssen hierbei darauf achten, das Gewerbe so detailliert wie möglich zu beschreiben, da das Finanzamt im Nachhinein sehr genau kontrolliert, ob die Angegeben Informationen denn auch wirklich passend sind. Gibt es beispielsweise einige Unstimmigkeiten, kann ein Bußgeld verhängt oder das Gewerbe geschlossen werden.
Daher müssen Gewerbetreibende das Gewerbe so umfassend wie möglich beschreiben. Nachdem man den Bogen ausgefüllt zurückgeschickt hat, erhält man in der Regel innerhalb kürzester Zeit die neue Steuernummer für das Gewerbe zugewiesen. Leute, die ein Kleingewerbe haben, erhalten derweil keine neue Steuernummer. Diese benutzen in der Regel die eigene private Nummer, die jeder seit Geburt an bekommt, auf die Rechnungen.
Muss man die Mitgliedschaft bei der Industrie und Handelskammer antreten?
Ein Kleingewerbe anmelden und so die Mitgliedschaft bei der IHK nicht antreten? Leider falsch gedacht, denn unabhängig davon, welches Gewerbe man auch hat, ist jeder Gewerbetreibende dazu verpflichtet, die Mitgliedschaft bei der IHK anzutreten.
Das ist gesetzlich so festgelegt und man kann sich von der Pflicht auch nicht befreien lassen. Auch wenn diese Pflicht nicht immer für Begeisterung sollte, so sollten sich Gründer zunächst anschauen, welche Angebote die IHK überhaupt einem bietet.
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, das die IHK versucht, die regionale Wirtschaft anzukurbeln. Auch bietet sie viele Weiterbildungskurse an, wo Unternehmer Zertifikate erlangen können, welche das Gewerbe weiter aufwerten können. Für diese Leistungen müssen Gründer auch eine jährliche Gebühr bezahlen.
Kleinere Gewerbe zahlen in der Regel rund 30 bis 70 Euro. Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, zahlen 150 bis 300 Euro. Auch hier können die Gebühren je nach Stadt Abweichen. Man zahlt nur dann keine Gebühren, wenn das Gewerbe einen Umsatz von unter 5200 Euro im Geschäftsjahr hat.
Das werden die grundlegenden Informationen. Dann gibt es noch eine nicht ganz so schöne Seite der IHK. Es kann sein, dass man bereits im ersten Jahr eine Beitragsrechnung erhält, die es in sich hat. Vor allem dann, wenn Neuanschaffungen oder Koorperationen geplant waren, muss man diese mit ziemlicher Sicherheit für einige Monate nach hinten verschieben, um die Rechnung erstmal begleichen zu können.
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Gewerbe angemeldet – welche Kosten im Jahr?
Die gewerbliche Tätigkeit anmelden ist nur die halbe Miete. Gewerbetreibende müssen auch auch einige Kosten pro Jahr abdecken. Da die meisten Leser noch vor der Gründung stehen, ist es auch wichtig, die Bearbeitungsgebühr bei dem Amt des Gewerbes zu erwähnen.
Diese Kosten fallen nur einmal an, wenn man ein Gewerbe anmelden möchte. Diese Kosten betragen rund 20 bis 60 Euro und unterscheiden sich je nach Stadt und Gemeinde. Auch bei dem Amt des Gewerbes muss man angeben, ob man ein Haupt- oder ein Nebenberufliches Gewerbe eröffnen möchte.
Bei einem Nebengewerbe muss weiterhin der Arbeitgeber die Krankenversicherung in der Regel bezahlen. Bei einem Hauptgewerbe sieht es wiederum anders aus. Da muss der Gewerbetreibende selbst die Kosten begleichen. Ein Student, müsste in dem Fall rund 100 Euro für die Versicherung bezahlen.
Alle anderen bewegen sich zwischen 200 Euro und mehr. Die Ausgaben sind abhängig von den Einnahmen und können weiter steigen, sofern auch die Einnahmen steigen sollten. Diese Kosten müsste man allerdings monatlich bezahlen. Außerdem muss man noch die Gebühr bei der IHK berechnen, die rund 30 bis 70 Euro pro Jahr beträgt.
Das wären auch im Endeffekt die gesamten Kosten. Man sollte allerdings auch weitere Kosten im Blick haben, die entstehen können, wenn das Unternehmen wächst. Beispielsweise müssen Räumlichkeiten gemietet oder Mitarbeiter eingestellt werden, Partnerschaften können entstehen, man kann ein Patent anmelden, man benötigt vielleicht eine Webseite oder Neuanschaffungen stehen an.
Das sind alles Kosten, die man nicht im Blick hat, aber die schnell in den Fokus rücken können. Man sollte solche Kosten allerdings mit Stolz hinnehmen, denn diese bedeuten nichts anderes als, dass das Unternehmen gut dabei ist und man Schritt für Schritt vorankommt. Als Gewerbetreibende muss man diese als Investition sehen.
Muss der Arbeitgeber von der Gewerbeanmeldung erfahren?
In Deutschland herrscht die Gewerbefreiheit, das bedeutet, dass jeder, der ein gewerbliche Tätigkeit anmelden möchte, dies auch tun kann. Da kann auch ein Arbeitgeber in erster Linie nichts daran ändern.
Außerdem gibt es in Deutschland kein Gesetz, welches den Arbeitnehmer dazu auffordert, den Arbeitgeber von der Gewerbeanmeldung zu informieren. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, wo der Arbeitnehmer dann doch dazu verpflichtet ist, den Arbeitgeber von der Gewerbeanmeldung zu unterrichten.
Beispielsweise dann, wenn die vertragliche Situation das von einem so vorsieht. Wenn man eine Klausel hat, die von einem genau das verlangt. Auch muss man das dann dem Arbeitgeber sagen, wenn man mehr Stunden für das Gewerbe benötigt und man auf der Arbeit etwas schwächelt und nicht mehr die Leistung erbringt, wie vor der Gewerbeanmeldung.
Denn das Gewerbe darf kein Grund dafür sein, dass man auf der Hauptarbeit nicht mehr mit Leistungen glänzt. Auch muss man dann dem Arbeitgeber von der Anmeldung erzählen, wenn ein Interessenkonflikt herrscht, da beide Unternehmen in der selben Branche tätig sind.
Das wäre zum einen die Verfälschung des Wettbewerbs und zum anderen Wettbewerbsverzerrung, da man immer genau weiß, wie der Konkurrent intern handelt.
Grundsätzlich sollte man sich auch folgendes vor Augen führen: falls der Arbeitgeber die Informationen rund um die Gewerbeanmeldung von einem anderen erhält, dann kann die Vertrauensbasis geschwächt werden, da der Arbeitnehmer dies als Grund ansehen könnte, weshalb du ihm nicht mehr vertraust.
Werde dir dem ganzen bewusst und mache für dich selbst eine kleine Pro und Contra Liste. Vielleicht kann sich das Ganze auch von selbst regeln, wenn eins der oben genannten Punkte zutrifft und du das ohnehin dem Arbeitgeber sagen musst.
Fazit:
Im wesentlichen hat die Anmeldung eines Gewerbes Auswirkungen auf drei Bereiche:
die finanzielle Haftung, die Pflicht zur Einkommensteuererklärung und die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK und bei der Berufsgenossenschaft. All diesen Pflicht muss man nach der Gewerbeanmeldung nachkommen.