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GewerbeAnmeldung - Gewerbe anmelden mit Gewerbeanmeldung Formular

Gewerbeanmeldung Stuttgart

Wofür ist Stuttgart bekannt? Wer als Besucher einmal gefragt wird, ist die Antwort meist dieselbe: „Porsche, Daimler und Bosch“. Der Cannstatter Wasen ist auch sehr bekannt. Übrigens: Der erste Wasen wurde 1818 anlässlich der Eröffnung der Universität Hohenheim gefeiert!

Während Cannstatt bereits in der Römerzeit bevölkert war, wurde die Stadt Stuttgart im 10. Jahrhundert als Stuterei an einem Ort gegründet, an der vermutlich schon vorher Menschen gesiedelt hatten. Der Name kommt dementsprechend Im Endergebnis von „Stutengarten“.

Allgemeines zur Gewerbeanmeldung in Stuttgart

Die Anmeldung eines Gewerbes ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Erfolg Ihrer selbständigen Tätigkeit. Ob man ein neues Unternehmen gründet, eine Nebentätigkeit aufnimmt oder ein Kleingewerbe anmeldet: In allen drei Fällen ist eine Gewerbeerlaubnis erforderlich.

Der Begriff „Gewerbe“ bezieht sich auf eine selbständige Tätigkeit mit dem Ziel der Gewinnerzielung. In Deutschland gilt nach der Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich die Gewerbefreiheit.

Dies bedeutet, dass jeder ein Gewerbe anmelden kann, solange keine Ausnahmen oder Einschränkungen für das gewünschte Gewerbe gelten. Alle produzierenden und verarbeitenden Tätigkeiten in Industrie und Handel zählen als Gewerbe.

Muss jeder Gewerbeanmeldung beantragen?

Grundsätzlich muss jeder, der eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben will und eine Gewinnerzielungsabsicht hat, ein Gewerbe anmelden (§ 14 GewO). Darüber hinaus muss jede Person, die den selbständigen Betrieb einer ständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, dies der zuständigen Behörde anzeigen (Tätigkeitsanzeige). Jede Person, die eine gewerbliche Tätigkeit im Nebenerwerb ausübt, ist ebenfalls anmeldepflichtig.

Ausübende von freien oder katalogisierten Berufen müssen sich nicht bei der Gewerbebehörde anmelden. Als Katalogberufe gelten zum Beispiel Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte. Freiberufler können sich den Schritt der Gewerbeanmeldung sparen und direkt zum Finanzamt gehen.

Eine endgültige Einstufung, ob eine Tätigkeit als selbständig oder nicht selbständig gilt, nimmt das Finanzamt in jedem Einzelfall zum Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung vor. Wenn ein Gewerbetreibender nicht über eine etablierte Geschäftstätigkeit verfügt, handelt es sich um ein Kleinunternehmen. Ein Kleingewerbe soll und kann nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Gewerbeamt Stuttgart

Das Amt für öffentliche Ordnung, Gewerbe und Hotelwesen ist für die Anmeldung von Unternehmen in Stuttgart zuständig. Der Gründer kann persönlich zur Registrierung erscheinen, den Antrag per Post einreichen oder auch die komplette Registrierung online durchführen.

Im Prinzip muss ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit registriert werden. Verspätete Anmeldungen können mit Bußgeldern geahndet werden, wobei dies in der Praxis, je nach zuständiger Vertriebsstelle, nicht immer so streng gehandhabt wird.

Entsprechende Unterlagen, Genehmigungen und Zertifikate für die Gewerbeanmeldung in Stuttgart

Während manche Unternehmer bei der Gewerbeanmeldung nur ihren Personalausweis (bzw. Reisepass oder Meldebescheinigung) vorlegen müssen, sind für bestimmte Berufe und Tätigkeiten Qualifikationsnachweise, branchenspezifische Nachweise oder Genehmigungen (Meisterbriefe, Referenzen etc.) erforderlich.

Aus diesem Grunde sollte man sich im Vorfeld informieren, welche besonderen Qualifikationen oder Genehmigungen für die geplante Tätigkeit erforderlich sind, damit man bei der Gewerbeanmeldung alle Unterlagen vorlegen kann.

Für viele Gewerke ist z.B. ein Meisterbrief erforderlich, für Maklertätigkeiten eine Erlaubnis nach § 34c GewO, etc. Um bestimmte Berufe selbstständig ausüben zu dürfen, ist außerdem eine Berufszulassung erforderlich. Zu den Berufen, die eine Lizenz erfordern, gehören Spielhallen und Pfandleiher sowie die Tätigkeiten von Versicherungsberatern, Maklern, Immobilienentwicklern oder Reiseveranstaltern.

Neben den zulassungspflichtigen Gewerken gibt es auch überwachungspflichtige Gewerke. Um ein solches Gewerbe anzumelden, braucht man ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Dieser muss nachweisen, dass in der Vergangenheit keine Verstöße gegen die GewO, keine Bußgelder oder gar Untersagungen der Gewerbeausübung zu verzeichnen waren. Zu den aufsichtspflichtigen Gewerben gehören u.a. der Gebrauchtwarenhandel mit hochpreisigen Produkten, Auskunfteien und Detekteien, der Handel mit Gebäudesicherungssystemen und diebstahlsicherem Öffnungswerkzeug, Reisebüros und Schlüsseldienste.

Bei bestimmten Gewerbetypen reichen die üblichen Anforderungen nicht aus. Man muss eine Lizenz von den zuständigen Behörden erhalten. Zu diesen speziell geregelten Geschäften gehören unter anderem:

Ambulante Pflegedienste = Wer sich mit einem Pflegedienst selbstständig macht, sind eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, Kinderkrankenschwester oder Altenpflegerin und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf erforderlich.

Außerdem ist darüber hinaus wichtig, eine „Zusatzausbildung im Pflegedienst“ (PDL) absolviert haben oder ein Diplom im Pflegemanagement zu besitzen. Des Weiteren muss man bei den Pflegekassen angemeldet sein.

Zulassungspflichtige Handwerksberufe = Einige Handwerksberufe erfordern einen „Meisterbrief“. Dazu gehören Maurer, Gerüstbauer und Schiffsbauer. Wer sich in einem dieser Gewerke selbstständig machen will, benötigt daher einen Meisterbrief.

Handwerker, die keinen Meisterbrief brauchen, wie z.B. Fliesenleger, Geigenbauer und Goldschmiede, können auch ohne Meisterbrief selbstständig arbeiten. Dies gilt auch für so genannte „Handwerksberufe“ wie Kosmetikerinnen, Klavierstimmer und Bestatter.

Taxiunternehmen = Als potenzieller Betreiber eines Taxiunternehmens ist es empfehlenswert, sich bei der örtlichen Verkehrsbehörde eine besondere Genehmigung einzuholen: die sogenannte „Taxikonzession“. Darüber hinaus gibt es einen Sachkundenachweis für Taxifahrer, den man entweder durch einschlägige Berufs- und Studienerfahrung oder durch eine IHK-Prüfung erwerben kann.

Fahrschulen = Als zukünftiger selbstständiger Fahrlehrer ist zum einen eine erfolgreich abgeschlossene Fahrlehrerausbildung und zum anderen eine mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fahrlehrer. Dazu muss man einen Plan der Klassenräume und deren Ausstattung sowie eine Liste der verfügbaren Unterrichtsmaterialien und Fahrzeuge haben.

Gastronomie = Um ein Restaurant, einen Imbiss oder eine Bar zu eröffnen, muss man eine spezielle Restaurantlizenz beim örtlichen Gewerbeamt beantragen. Dazu sind unter anderem ein Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis und einen gültigen Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag für die Räumlichkeiten vonnöten. Idealerweise verfügt man bereits über mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie, zum Beispiel als Koch oder Fachkraft in der Hotellerie.

Ganz gleich, welches Geschäft man eröffnen will: Wichtig ist, dass Informationen zu den spezifischen Bedingungen in der jeweiligen Branche eingeholt werden. Am besten sich mit Menschen austauschen, die bereits erfolgreich ein Unternehmen in einer bestimmten Branche gegründet haben, bevor man überhaupt den ersten Schritt beginnt.

Was kostet für eine Gewerbeanmeldung in Stuttgart?

Laut § 2 der Verwaltungsordnung Stuttgart liegen die Kosten für eine Gewerbeanmeldung bei 57,50 Euro.

der Ablauf nach der Gewerbeanmeldung in Stuttgart

Wer sein Unternehmen erfolgreich beim Gewerbeamt angemeldet hat, wird sich das Finanzamt kurz darauf mit dem neuen Gründer in Verbindung setzen, um ihn steuerlich zu registrieren.

Wie muss man Kleingewerbe Formular ausfüllen?

In dem Formular, welches per Post zugeschickt wird, muss man allgemeine Angaben zu der eigenen Person machen, aber auch spezifische Fragen zu dem zukünftigen Geschäft, dem erwarteten Umsatz, der Buchführungs- und Gewinnberechnungsmethode und dem Betriebskapital beantworten. Daraufhin erhält man sodann eine Steueridentifikationsnummer, die man für die Erstellung der aufgestellten Rechnungen braucht.