Gewerbeanmeldung in Frankfurt am Main
Die historische Altstadt mit dem Römer, der Kaiserdom, in dem die deutschen Kaiser gekrönt wurden, die Paulskirche, in der die erste demokratisch gewählte deutsche Nationalversammlung tagte und das Goethehaus, in dem der Dichter seiner Zeit lebte. Das sind nur einige der Frankfurter Sehenswürdigkeiten, die man unbekannt kennen sollte. Wer einmal in Frankfurt am Main ist, reist einmal komplett durch die deutsche Geschichte, trinkt gern einen Eppelwoi am Mainufer und genießt einfach den Blick auf die Frankfurter Skyline nachts mit wundervollen Lichtern.
Allgemeines zur Gewerbeanmeldung in Frankfurt am Main
Jeder Gründer ist auch ein „Kaufmann“. Wer nach dieser eindeutigen Definition ein Kaufmann ist, muss man das eigene Unternehmen auf jeden Fall registrieren. Ausnahme: Wer sich für die Selbständigkeit entschieden hat oder sich im Bereich der Landwirtschaft tätig macht.
Nach der Gewerbeordnung übt man ein Gewerbe aus, wenn mindestens eine Tätigkeit „selbständig und regelmäßig“ ausgeübt wird und wer „gegen Entgelt“ und „mit Gewinnerzielungsabsicht“ handelt. Außerdem ist die Rechtsform des Unternehmens unerheblich.
Gründer eines der „Freien Berufe“ sind nicht meldepflichtig. Dies sind insbesondere die sogenannten Katalogberufe. Dazu zählen Menschen, die Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Schriftsteller sind. Auch medizinische Berufe wie beispielsweise Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten gelten als selbstständig. Freiberufler müssen sich jedoch beim Finanzamt anmelden. Das ist Pflicht.
Die meisten freien Berufe erfordern einen Nachweis der beruflichen Qualifikation und in einigen Fällen auch finanzielle und bauliche Voraussetzungen. Das bedeutet, dass sich niemand selbst aussuchen kann, ob er als Handwerker oder als Selbstständiger tätig sein möchte.
Der Bereich „Primärproduktion“, das bedeutet für diejenigen wie Selbstständige in den Bereichen Fischerei, Bergbau, Land- und Forstwirtschaft, müssen sich nicht beim Gewerbeamt anmelden. Wer eigenen Grundbesitz verwaltet, wie durch Vermietung oder Verpachtung von eigenen Grundstücken oder Gebäuden, ist ebenfalls nicht anmeldepflichtig.
Ablauf der Gewerbeanmeldung in Frankfurt am Main
Man ist dazu verpflichtet, sich anzumelden, sobald man eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt oder einen bestehenden Betrieb übernimmt. Eine Anmeldung ist auch erforderlich, wenn die Geschäftstätigkeit geändert oder erweitert wird.
Das Gleiche gilt, wenn man in eine andere Gemeinde umzieht – auch dies muss man melden. Darüber hinaus muss das Gewerbeamt informiert werden, wer die Rechtsform seines Unternehmens oder die Art der Geschäftstätigkeit ändern möchte. Außerdem ist man zur Auskunft verpflichtet, wer seine Tätigkeit aufgibt oder einen neuen Geschäftspartner an die Seite zum Unternehmen nimmt.
Es ist ganz einfach: Man meldet das Gewerbe beim Gewerbeamt Frankfurt am Main an. In diesem Fall ist das Gewerbeamt Teil des Ordnungsamtes. Man kann sich entweder persönlich in der Kleyerstraße 86 beim Gewerberegister anmelden, via Post oder über das Internet.
Es ist wichtig, dass der Gewerbetreibende das Unternehmen selbst anmeldet. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der oder die geschäftsführenden Gesellschafter. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Aktiengesellschaft, haften die vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
benötigte Unterlagen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Um ein Unternehmen in Frankfurt am Main anzumelden, braucht lediglich einen Personalausweis oder einen Reisepass zur Identifizierung. Wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (z.B. eine GmbH), muss man den Handelsregisterauszug sowie den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vorlegen.
Ausländer, die nicht aus EU-Ländern stammen, müssen eine von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung vorlegen. Die Genehmigung muss die Erlaubnis zur Ausübung der Geschäftstätigkeit beinhalten.
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass für die Ausübung der allermeisten Berufe keine besondere Genehmigung erforderlich ist. In einigen Branchen ist jedoch eine Sondergenehmigung erforderlich. Diese Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche gehen dann zum Teil weit über die reine Gewerbeanmeldung hinaus.
Wird eines der sogenannten „zu überwachenden Gewerbe“ angemeldet (z.B. Auskunftei, Detektei, Heirats-/Partnerschaftsvermittlung, Handel mit Gebrauchtwaren, Reisebüro), verlangt das Gewerberegister ein polizeiliches Führungszeugnis („zur Vorlage bei der Behörde“) sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Die meisten dieser zusätzlichen Anforderungen können in drei Kategorien beschrieben werden:
(a) Persönliche Zuverlässigkeit: Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
(b) Sachliche Anforderungen: Nachweis der Zahlungsfähigkeit (insbesondere durch Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis), Anforderung von Geschäftsräumen.
(c) Berufliche Voraussetzungen: je nach geforderter Qualifikation Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildung (oft bei der IHK), Ausbildung oder einem Studium.
Gewerbeanmeldung für Handwerksberufe in Frankfurt am Main
In Deutschland ist der Betrieb eines Handwerksunternehmens noch immer besonders reglementiert: Nur wer eine Meisterprüfung abgelegt hat, darf einen Handwerksbetrieb führen. Bei einer GmbH reicht es aus, einen Meister als technischen Leiter zu beschäftigen (der Inhaber der Firma muss kein Meister sein!) Es gibt auch Ausnahmen für „Altgesellen“. In allen Fällen ist eine Anmeldung bei der Handwerkskammer mit entsprechendem Nachweis (Eintrag in die Handwerksrolle) erforderlich.
In der Anlage B der Handwerksordnung sind die Berufe aufgeführt, die auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden können (Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter usw.). Daneben gibt es die „handwerkliche Berufe“, für die es keine Beschränkung der Berufszulassung gibt (Kosmetiker, Kanalreiniger, Schneider usw.). Diese handwerksähnlichen Berufe benötigen keinen Meisterbrief (teilweise kennen sie ihn nicht einmal als Abschluss einer Lehre).
Wer sein Handwerksunternehmen anmeldet, muss die entsprechenden Nachweise erbringen. Dies ist Des Weiteren kann man einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer stellen.
Welche Unterlagen benötigt man bei der Gewerbeanmeldung?
(a) die Anmeldung zur Eintragung in die Handwerksrolle ;
- b) eine beglaubigte Kopie des Meisterbriefs oder ein Nachweis gemäß Abschnitt II. B-D der Gewerbeordnung :
- c) Nachweis einer (Hochschul-)Ausbildung, – eine Ausnahmegenehmigung, – eine Approbation für den Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens ;
- d) eine Erklärung der Geschäftsführung, wenn ein technischer Leiter eingesetzt wurde;
(e) unter bestimmten Umständen: Ein Arbeitsvertrag (Kopie) mit dem Manager, mit Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit und zur monatlichen Vergütung ;
- f) eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Einschreibung in das gesetzliche Sozialversicherungssystem ;
- g) unter bestimmten Umständen: Auszug aus dem Handelsregister. Nur erforderlich, sofern das Einzelunternehmen (freiwillig) in das Handelsregister eingetragen wird oder bei der Gründung einer juristischen Person.
Kosten für die Gewerbeanmeldung in Frankfurt am Main
Damit das Gewerberegister die eingegangene Gewerbeanmeldung bearbeiten kann, sind 28,00 Euro fällig. Wer sich dazu entschließt, eine Empfangsbestätigung haben zu wollen, muss zusätzlich nochmals 8,00 Euro bezahlen.
Letzter Schritt nach der getätigten Gewerbeanmeldung in Frankfurt am Main
Das Gewerbeamt Frankfurt am Main informiert verschiedene Meldebehörden. Darunter gehören die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) sowie die Krankenkasse.
Besonders wichtig ist die Mitteilung an das zuständige Finanzamt: Heutzutage ist es üblich, dass man den Fragebogen des Finanzamtes direkt bei der Gewerbeanmeldung erhält.
Sollte man den Fragebogen nicht von der Gemeindeverwaltung erhalten, wird er innerhalb weniger Tage von dem zuständigen Finanzamt zugeschickt. Mit diesem ausgefüllten Fragebogen „zur steuerlichen Erfassung“ teilt man dem Finanzamt unter anderem mit, in welchem Umfang (voraussichtlicher Umsatz + Gewinn) man tätig sein wird.