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GewerbeAnmeldung - Gewerbe anmelden mit Gewerbeanmeldung Formular

Gewerbeanmeldung Duisburg

Duisburg ist eine Industrielandschaft mit gigantischen Häfen, spannenden Kulturfestivals und Sportevents, Freizeitparks und idyllischer Seenlandschaft. Sie müssen es einfach sehen! Duisburg hat viel zu bieten, was Sie sonst nirgendwo finden. Vieles ist sogar einzigartig auf der Welt!

Jeder kennt den größten Binnenhafen der Welt und ein Besuch in Duisburg ohne Hafenrundfahrt ist gar nicht möglich. Seit die Metropole Ruhr den Schwerpunkt auf Industriekultur legt, entdecken Touristen aus aller Welt die Region. Duisburg hat zwei einzigartige Vorzeigeprojekte zu bieten: den Landschaftspark Nord und den Innenhafen.

Allgemeines zur Gewerbeanmeldung Duisburg

Vor der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Zuständig für die Anmeldung ist das örtliche Einwohnermeldeamt oder das Gewerbeamt, das auch die Abmeldung des Gewerbes bei Einstellung des Gewerbes entgegennimmt.

Selbständige sind verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, wenn ihre Tätigkeit nicht freiberuflich oder landwirtschaftlich ist. Handwerks- und Industrieberufe sind ebenfalls bei der zuständigen Industrie- oder Handelskammer angemeldet und müssen ggf. einen Qualifikationsnachweis erbringen. Die Anmeldung eines Gewerbes ist gebührenpflichtig. Nach der Registrierung wird ein „Gewerbeschein“ ausgestellt.

Bei der Anmeldung einer Firma meldet der Firmengründer in der Regel ein sogenanntes Dauerunternehmen an. Ein ständiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das an einem festen Standort ansässig ist. Neben der Gewerbeanmeldung ist auch eine Gewerbeanmeldung für eine neue Niederlassung oder eine Niederlassung eines bestehenden Unternehmens erforderlich.

Darüber hinaus sind auch eine Betriebsschließung, eine Betriebsverlegung oder eine Änderung des Betriebszwecks sowie die Aufnahme von bisher nicht bezeichneten Waren oder Dienstleistungen dem Gewerbeamt zu melden. Auch der Verkauf von Verkaufsautomaten muss beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Nach Anmeldung beim Gewerbeamt stellt die Behörde einen Gewerbeschein oder eine anderslautende Bescheinigung aus. Die Gewerbeanmeldung ist ausreichend für alle Gewerke, die keinen Gewerbeschein oder andere Genehmigungen benötigen.

Die Gewerbeordnung legt in § 14 GewO fest, wann eine Gewerbeanmeldung durchgeführt werden muss. Demnach entsteht die Pflicht zur Registrierung in folgenden Situationen: Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, Übernahme eines bestehenden Gewerbebetriebes, Verlegung eines Gewerbebetriebes, Gründung einer Zweigniederlassung und Änderung der gewerblichen Ausrichtung.

Wer ein Gewerbe anmelden muss, hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab. Damit die Gewerbeanmeldung positiv beschieden werden kann, müssen vier Punkte erfüllt sein: Selbstständige Tätigkeit in einer nach außen gerichteten Tätigkeit, keine Beschäftigung in der Tätigkeit, Interesse an einer langfristigen Ausübung und Gewinnerzielungsabsicht.

Die gewünschte Tätigkeit muss selbstständig ausgeführt werden und nach außen gerichtet sein. Das bedeutet, dass eine Geschäftstätigkeit innerhalb eines Unternehmens, dessen einziger Kunde das Unternehmen selbst ist, ausgeschlossen ist. Der Gewerbetreibende muss zudem auf eigene Rechnung arbeiten und darf im Rahmen seiner Tätigkeit nicht angestellt sein.

Er muss langfristig im Geschäft sein wollen, da kurzfristige Tätigkeiten oft nicht anerkannt werden oder zu Problemen bei der Ab- und Wiederanmeldung führen. Das Ziel der Geschäftstätigkeit muss die Erzielung von Gewinnen sein, d. h. es muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Darüber hinaus gibt das Berufsfeld selbst Auskunft über die Möglichkeit, als Freiberufler zu arbeiten oder darüber, dass nur ein Beruf in Frage kommt. Freiberufler können nur in den sogenannten freien Berufen arbeiten. Dazu gehören neben Künstlern, Journalisten und Medienschaffenden auch Ärzte, Therapeuten oder Rechtsanwälte. Handwerks- und Produktionsarbeiten werden immer als Gewerbe angemeldet.

Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft

Um ein Gewerbe anzumelden, werden zunächst die notwendigen Anmeldeformulare von der Internetseite des Gewerbeamtes Duisburg heruntergeladen und ausgefüllt. Die Anmeldung selbst kann jedoch persönlich in den 7 Bürgerservicestellen der Stadt Duisburg durchgeführt werden.

Dazu macht der Selbstständige einen Termin beim Ordnungsamt oder Gewerbeamt oder bei den 7 in der Nähe gelegenen Bürger-Service-Stationen und legt die Unterlagen mit seinem Personalausweis oder Reisepass vor. Je nach Art der Tätigkeit können Qualifikationen erforderlich sein. Handwerksbetriebe benötigen eine Handwerkskarte, und nur qualifizierte Handwerker mit diesem Titel können einen Meisterbetrieb eröffnen.

Gewerbliche Unternehmen benötigen einen Handelsregisterauszug, im Falle des Gebrauchtwarenhandels und des Sicherheitsgewerbes kann ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich sein. Internationale Zuwanderer ohne deutsche Staatsangehörigkeit benötigen zusätzlich zu einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eine Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung, während EU-Ausländer aufgrund der Freizügigkeit keine Aufenthaltserlaubnis benötigen.

Die für die Registrierung eines Unternehmens erforderlichen Dokumente hängen von der Tätigkeit und der Rechtsform des Unternehmens ab. Grundsätzlich müssen alle zukünftigen Händler die folgenden Dokumente einreichen: Antrag auf Gewerbeanmeldung, gültiger Personalausweis, für bestimmte Branchen gelten besondere Vorschriften, die eine Genehmigung zum Betreiben eines Gewerbes erfordern.

Wenn der Antragsteller ein genehmigungspflichtiges Gewerbe anmeldet, müssen zusätzliche Unterlagen eingereicht werden. In der Regel bestätigen diese Dokumente, dass der Antragsteller berechtigt ist, den Beruf auszuüben, für den er sich anmelden möchte.

Je nach den Besonderheiten des Sektors müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden:

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Gesundheitszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis, Gaststättengewerbelizenz, sonstige Berufs-, Geschäfts- oder Branchenzulassungen.

Wenn alle Dokumente eingereicht und ordnungsgemäß ausgefüllt wurden, wird die Registrierung entweder genehmigt oder abgelehnt. Für die Anmeldung selbst ist mit einer Gebühr von 26 bis 33 Euro zu rechnen.

Der Gewerbetreibende kann nun sein Gewerbe ausüben und ist automatisch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer. Versicherungen müssen in der Regel nach der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit umorganisiert werden, wobei die Art der Abrechnung der Tätigkeit vom Umsatz und dem Tätigkeitsfeld abhängt.

Welche Behörden erkundigen sich nach der Registrierung von Unternehmen?

Das Gewerbeamt übermittelt regelmäßig Daten aus eingehenden Gewerbemeldungen an verschiedene Behörden, die für unterschiedliche Aufgaben zuständig sind. So erhalten die nachfolgenden Behörden die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, aus den Handelsregistern:

  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Handwerkskammer
  • Industrie- und Handelskammer
  • Landesamt für Statistik
  • Landesbehörde für Arbeits- und Immissionsschutz
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Lebensmittelbehörden
  • Mess- und Eichamt
  • Registergericht bei Änderung im oder Abmeldung vom Handelsregister
  • Unfallversicherung und Berufsgenossenschaft
  • Zollverwaltungsbehörden

Bei der Weitergabe der Meldeinformationen an Dritte hat das Gewerbeamt darauf zu achten, dass diese auf die zur Erfüllung der jeweiligen behördlichen Aufgaben erforderlichen Daten beschränkt werden. So muss z.B. die Anmeldung eines Einzelunternehmens, das keine Mitarbeiter beschäftigt, nicht an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden.

Wer braucht einen Gewerbeschein?

Der Gewerbeschein ist für alle Unternehmen erforderlich, die zur Gewerbeanmeldung verpflichtet sind. Diese besteht im Prinzip für jeden, der in Deutschland ein Unternehmen betreiben will. Der Gewerbeschein ist nicht nur die Bestätigung des Gewerbeamtes für die Anmeldung des Gewerbes, sondern auch die formale Berechtigung, das Gewerbe offiziell zu betreiben.

Grundsätzlich sind freie Berufe oder Katalogberufe von der Gewerbepflicht ausgenommen. Eine Auflistung der freien Berufe findet sich im Einkommensteuergesetz, § 18 EStG. Darüber hinaus benötigen Unternehmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau keine Gewerbeerlaubnis, um ihre Tätigkeit auszuüben.

Was gilt für ein Nebenjob?

Wer hauptberuflich als Angestellter arbeitet und nur eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit ausübt, mit der er dauerhaft Gewinn erzielen will, muss sich ebenfalls ins Handelsregister eintragen lassen.

Die Höhe der Einkünfte ist für die Gewerbeanmeldung ebenso wenig von Bedeutung wie der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit. Denn auch geringe Einkünfte aus der Nebentätigkeit müssen regelmäßig dem Finanzamt gemeldet und versteuert werden.