Zahlreiche Betriebe, die sich die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zunutze machen, bevölkern die hiesige Wirtschaftslandschaft. Wann aber gilt die Umsatzsteuerpflicht und welche Vorteile bietet der Status als Kleinunternehmer?
Inhalt
Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung?
Wenn du als Gewerbetreibender dein Unternehmen beim zuständigen Gewerbeamt anmeldest, leitet deine Gemeinde die Anmeldung umgehend an das Finanzamt weiter. Dieses wiederum lässt dir in der Folge einen Gründerfragebogen zukommen, in dem du erstmals mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und der potenziellen Umsatzsteuerpflicht konfrontiert wirst. So vorteilhaft diese Regelung für dich bisweilen auch sein mag, ist sie mit einigen Tücken verbunden.
Sofern du beim Finanzamt eine umsatzsteuerliche Einstufung als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG beantragt hast, kannst du in den Rechnungen für deine Kunden keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Außerdem darfst du für Rechnungen, die du an andere Unternehmen zahlen musstest, keine Erstattung der Vorsteuer beantragen.
Eine Umsatzsteuer-ID oder sonstige Umsatzsteuernummer brauchst du selbstverständlich nicht.
Wer gilt als Kleinunternehmer?
Gemäß § 19 I Satz 2 UStG dürfen Gewerbetreibende die Kleinunternehmerbesteuerung wählen, sofern ihr Umsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Diese beiden Voraussetzungen sind dabei kumulativ, das heißt, sie müssen beide gleichzeitig erfüllt sein, um den Status als Kleinunternehmer und damit die entsprechende Regelung in Anspruch nehmen zu dürfen.
Wie wird die Umsatzsteuergrenze ermittelt?
Die Ermittlung der beiden Umsatzsteuergrenzen nach § 19 I Satz 2 UStG geschieht nach bestimmten Regeln.
Die Umsatzgrenzen werden auf Grundlage der sogenannten Ist-Besteuerung berechnet. So kann es durchaus vorkommen, dass du im ersten Jahr zwar mehr als 17.500 Euro Umsatz gemacht hast, aber im darauffolgenden Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst.
Voraussetzung dafür ist, dass du deinen Umsatz bislang nach vereinbarten Entgelten versteuert hast. Hier ein Rechenbeispiel, um die Fallkonstellation zu veranschaulichen: Im Jahr 2018 hast du mit deinem Unternehmen einen Umsatz von 25.000 Euro zzgl. weiterer 4.750 Euro gemacht.
Die Besteuerung dieses Umsatzes ist nach auf der Basis von vereinbarten Entgelten erfolgt, also der Sollbesteuerung. Dementsprechend ist die Umsatzsteuer bereits bei der Ausführung der Umsätze fällig. 10.000 Euro ebendieser Umsätze wurden dir jedoch erst im Jahre 2019 ausgezahlt.
Folglich liegt der Gesamtumsatz für 2018 im Sinne des § 19 UStG nur bei 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer. Damit bleibst du unter der Umsatzsteuergrenze von 17.500 Euro und kannst für 2019 die Kleinunternehmerregelung beantragen. Voraussetzung dafür ist dann lediglich, dass dein Umsatz für 2018 die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreitet.
6 Fehler, die du als Kleinunternehmer unbedingt vermeiden solltest
1. Die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, obwohl sie unvorteilhaft ist
Aufgrund der Tatsache, dass du als Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer berechnest, kannst du deinen Kunden auch niedrigere Preise bieten. Statt auf günstigere Konditionen für die Kundschaft zu setzen, kannst du selbstverständlich auch die Preise beibehalten und höhere Gewinne einstreichen, da du keine Umsatzsteuer abführen musst.
Wer sein Geld mit privaten Kunden oder anderen Kleinunternehmern verdient, für den ist besagte Regelung durchaus vorteilhaft. Sobald du aber vor allem mit umsatzsteuerpflichtigen Geschäftskunden zu tun hast, sieht das Ganze anders aus.
Diese müssen nämlich stets auf den Nettopreis achten, wird ihnen die Umsatzsteuer doch vom Finanzamt im Zuge des Vorsteuerabzugs erstattet. Somit fallen Preise, die denen der mehrwertsteuerberechnenden Konkurrenz entsprechen, höchstwahrscheinlich sogar negativ für dich aus.
2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht auf Rechnungen aufführen
Falls du als Kleinunternehmer regelmäßig Rechnungen ausstellst, musst du unbedingt die Vorschriften des § 14 Abs. 4 UStG beachten. Danach hast du auf der Rechnung bestimmte Pflichtangaben zu machen. Ausgenommen ist lediglich der Ausweis der Umsatzsteuer, schließlich bist du zu deren Zahlung gemäß des §19 UStG nicht verpflichtet.
Dennoch solltest du gerade darauf hinweisen, dass du keine Umsatzsteuer entrichtest. Vergisst du sie nämlich, sind oftmals Zahlungsverzögerungen die Folge, da der Empfänger der Rechnungen beanstanden kann, dass du die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen hast.
Zwar kannst du diesen Fehler mit einer Rechnungskorrektur aus der Welt schaffen, einfacher ist es jedoch, von vorneherein alles richtig zu machen, beispielsweise mit einem solchen Zusatz:
Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Sinne des §19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen
3.Die Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausweisen
Ebenso wie die Umsatzsteuer solltest du als Kleinunternehmer auch die Mehrwertsteuer auf Rechnungen nicht ausweisen. Bist du von der Umsatzsteuer befreit und berechnest deinen Kunden dennoch sieben oder gar neunzehn Prozent Mehrwertsteuer, riskierst du nicht nur großen bürokratischen Aufwand, sondern auch beträchtliche Nachzahlungen.
Weist du die Mehrwertsteuer ohne Berechtigung aus, bist du gemäß § 14c Abs. 2 UStG zu einer Abführung des jeweiligen Steuerbetrags an das Finanzamt verpflichtet.
Außerdem musst du den Rechnungsempfänger über deinen Fehler informieren und eine Korrektur beim Finanzamt erbitten. Das bedeutet nicht nur Aufwand, sondern einen Schaden deiner Seriosität aus Sicht des Kunden.
4. Den Umsatz falsch schätzen
Als Existenzgründer hast du für das erste Geschäftsjahr nur wenige Anhaltspunkte, auf deren Grundlage du deinen Umsatz voraussagen kannst. So ist es nicht abwegig, dass du mit deiner Schätzung letztendlich ein wenig daneben liegst.
Brisant wird diese Angelegenheit, wenn du einen Umsatz geschätzt hast, der sich unter der Grenze für die Kleinunternehmerregelung befindet, dann aber mehr als 17.500 Euro einnimmst. In einem solchen Falle musst du dem Finanzamt nachweisen, dass mit dem zusätzlichen Umsatz tatsächlich nicht zu rechnen war.
Auf diese Weise bleibt dir der Status als Kleinunternehmer für das laufende Jahr bewahrt, im darauffolgenden jedoch ist er umsatzsteuerpflichtig, egal, wie hoch er ausfällt. Wichtig beim Nachweis für das Finanzamt ist die Glaubwürdigkeit deines Vortrags. Hast du deinen Umsatz absichtlich zu niedrig geschätzt, gilt die Umsatzsteuerpflicht rückwirkend, sodass du ausstehende Steuern nachzahlen musst.
5. Den Übergang in die Regelbesteuerung übersehen
Sobald du den Status als Kleinunternehmer verlierst, wirst du auch umsatzsteuerpflichtig. Auf diesen Wechsel musst du jedoch selbst achten, denn das Finanzamt weist dich nicht darauf hin.
Überprüfe daher stets gegen Jahresende, wie es um die Höhe deines Umsatzes steht und ob du die Kleinunternehmerregelung noch beanspruchen kannst. Solltest du nämlich in den Bereich eines regulären Unternehmers gelangen, aber weiterhin keine Mehrwertsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen, zieht das kostspielige Konsequenzen nach sich.
Dann schuldest du dem Finanzamt die Umsatzsteuer, ganz egal, ob du sie auf deinen Rechnungen nicht verlangt hast. Sollte dir dieser Fehler unterlaufen, ist Schadensbegrenzung angesagt. Weise deine Kunden darauf hin und korrigiere deine Rechnungen.
Möglicherweise werden dir jene Kunden den Differenzbetrag überweisen, die umsatzsteuerpflichtig sind, schließlich können sie diesen Betrag von der Steuer absetzen können.
Gegenüber Privatkunden und Kleinunternehmen wirkt sich der Fehler jedoch dramatischer aus. Achte darum stets darauf, ob du noch als Kleinunternehmer giltst und die damit verbundenen Privilegien in Anspruch nehmen kannst.
6. Die Kleinunternehmerregelung für mehrere Unternehmen beanspruchen
Die Kleinunternehmerregelung ist stets an eine Person gebunden, nicht an ein Unternehmen. Solltest du also beispielsweise als Friseur 10.000 Euro jährlich als Umsatz verzeichnen und gleichzeitig als Nachhilfelehrer ebenfalls 10.000 Euro einnehmen, so liegst du mit beiden Tätigkeiten unter der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung.
In der Summe überschreitest du sie jedoch und musst die Steuer ausweisen.
Für die Regelung der Personenbindung gilt eine einzige Ausnahme. Bist du neben deiner Tätigkeit als Kleinunternehmer außerdem Teil einer GbR, ist diese in ihrer Gesamtheit für den Kleinunternehmerstatus entscheidend, nicht jeder einzelne Gesellschafter.
Somit kannst du neben deinem Friseurbetrieb theoretisch Mitglied beliebig vieler GbR sein und die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, solange du unter der Umsatzgrenze bleibst.
Fazit
Die Steuerzahlung als Kleinunternehmer ist einfacher als gedacht, vor allem dann, wenn du auf die Tipps unter https://gewerbeanmeldung.com baust.
- Als Kleinunternehmer darfst du weder die Umsatz- noch die Mehrwertsteuer ausweisen
- Eine Erstattung der Vorsteuer ist nicht möglich
- Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 22.000 Euro für das erste und bei 50.000 Euro für das zweite Jahr
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