Meistere deine nächste Steuererklärung mit links!
Die Tätigkeit als Kleinstunternehmer ist insbesondere im Bereich der Steuererklärung mit komplexen Herausforderungen verbunden. Damit du diese mühelos meisterst, verraten wir dir hier alles Wissenswerte!
Inhalt
Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen
Innerhalb der EU stellen KMU das unbestrittene Rückgrat der Wirtschaft dar. Sie machen sage und schreibe 99 Prozent der Unternehmen aus und schaffen zwei Drittel aller neuen Arbeitsplätze.
Was aber versteht man unter den verschiedenen Arten von Unternehmern genau und wie werden sie besteuert?
Kleinstunternehmer
Beim Kleinstunternehmer handelt es sich um einen Begriff aus dem EU-Recht, genauer der EU-Empfehlung 2003/361. Darin wird ein Unternehmen mit dem Zusatz kleinst versehen, wenn es weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt sowie bis zu 2 Millionen Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaftet oder einen Bilanzgewinn von unter 2 Millionen Euro jährlich vorweist.
Unter dem Umsatz versteht man dabei den Geldbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum eingenommen wurde, der Bilanzgewinn hingegen wird als Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens definiert.
Kleinunternehmer
Ein Kleinunternehmer ist, wer nicht unter den Tatbestand des Kleinstunternehmer fällt, weniger als 50 Angestellte beschäftigt und einen Umsatz oder einen Bilanzgewinn von 10 Millionen Euro pro Jahr nicht überschreitet.
Mittlerer Unternehmer
Als mittlere Unternehmen gelten jene, die weder als Kleinstunternehmen noch Kleinunternehmen eingeordnet werden können, weniger als 250 Mitarbeiter anstellen und entweder einen Umsatz von jährlich 50 Millionen Euro oder einen Bilanzgewinn von 43 Millionen Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Wieviel darf man aber nun als Kleinstunternehmer verdienen?
Der Grundfreibetrag
Steuerlich gesehen fallen Kleinstunternehmer bisweilen unter den Grundfreibetrag. Dabei handelt es sich um das Einkommen, das von der Steuer befreit ist. Der deutsche Staat hat damit ein Existenzminimum festgesetzt, innerhalb dessen eigentlich Steuerpflichtige genug Geld zur Verfügung haben, um sich lebensnotwendige Dinge leisten zu können.
Hier geht der Staat davon aus, dass im Jahr 2019 für Einzelpersonen ein Grundfreibetrag von 9.168 Euro benötigt wird, um die eigene Existenz zu sichern. Im Monat beläuft sich dies also auf 764 Euro. Ehepaare bzw. sogenannte zusammenveranlagte Verheiratete haben ein Anrecht auf den doppelten Betrag, also 18.336 Euro.
Der Grundfreibetrag verändert sich jedes Jahr, um die Entwicklung der Kosten für lebensnotwendige Dinge in Deutschland widerzuspiegeln. Das Bundeskabinett legt alle zwei Jahre einen Bericht zum Existenzminimum vor, auf dessen Grundlage die Politik eine Anpassung des Grundfreibetrags vornehmen kann. So wird der Grundfreibetrag für das Jahr 2020 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro angehoben.
Werbungskosten
Da der Staat mit dem Grundfreibetrag sicherstellen möchte, dass Verdienende auch einen Teil ihrer Einkünfte ohne Versteuerung einbehalten dürfen, lassen sich auch bestimmte Nebenkosten, sogenannte Werbungskosten, von der Steuer absetzen. Darunter versteht man drei Arten von Ausgaben:
- jene, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen
- jene, die bei den Überschusseinkünften entstehen
- sowie jene, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.
Die Werbungskosten sind nicht mit einer Steuervergünstigung zu verwechseln. Vielmehr tragen sie dem Umstand Folge, dass ausschließlich das verfügbare Nettoeinkommen, nicht aber das Bruttoeinkommen besteuert werden darf.
In der Praxis wirkt sich das so aus:
Wer 2019 10.000 Euro verdient, aber 1.500 an Werbungskosten zu stemmen hat, fällt letztendlich ebenfalls unter den Grundfreibetrag.
Für die Werbungskosten vorstellbar sind beispielsweise Ausgaben für Jobbewerbungen. Auch Kosten der Arbeits- oder Dienstbekleidung fallen darunter, sofern es sich nicht um bürgerliche Kleidung, sondern ausschließlich die typische Berufskleidung handelt, also unter anderem eine Richterrobe. Die Aufwendungen für Reinigung und Schneidern betreffen ebenso die Werbungskosten.
Sämtliche Ausgaben für Arbeitsmittel, also beispielsweise Fachliteratur, Bürobedarf oder Arbeitswerkzeuge, lassen sich unter Werbungskosten fassen. Ihre genaue Höhe ist dem Finanzamt durch einen Beleg nachzuweisen.
Wer ein Arbeitszimmer unterhält oder dieses ausstatten lässt, kann die Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten absetzen.
Beiträge zu bestimmten Berufsverbänden sind ebenfalls Teil der Werbungskosten.
Alle Fortbildungen sowie die Kosten für eine berufsrelevante Nutzung des Internets fallen auch unter diese Aufwendungen.
Muss man einen Antrag für den Grundfreibetrag stellen oder ihn anderweitig anmelden?
Der Grundfreibetrag steht einem jeden Steuerzahler automatisch zu, wenn er die dafür benötigten Voraussetzungen erfüllt. Es sind darüber hinaus keinerlei besondere Angaben in der Steuererklärung zu machen.
Was passiert, wenn die eigenen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen?
Wer mehr als 9.168 Euro pro Jahr verdient, erhält dennoch den Grundfreibetrag steuerfrei. Erst ab dem 9.169sten Euro sind Steuern fällig, das heißt, wer 9.169 Euro verdient, muss tatsächlich nur einen einzigen Euro versteuern.
Was ist besser Kleinstunternehmer oder nicht?
Der Status als Kleinunternehmer kann durchaus einige Vorteile mit sich bringen. Er geht nicht nur aus § 19 UStG und der Tatsache hervor, im vorangegangenen Geschäftsjahr weniger als 17.500 Euro erwirtschaftet zu haben.
Darüber hinaus sind Kleinunternehmer auch vom Kleinunternehmerförderungsgesetz betroffen. Darin finden sich Regelungen, die bürokratische Erleichterungen und vor allem steuerliche Vorteile eröffnen. Beispielsweise befreit das Gesetz die Kleinunternehmer von einer doppelten Buchführung, also der Kontierung auf mindestens zwei Konten, dem Konto sowie dem Gegenkonto.
Die Umsatzsteuer für Unternehmer
Neben der Einkommenssteuer, also der Steuer auf Einkünfte aus gewerblicher (oder privater) Tätigkeit fallen für Unternehmen noch weitere Steuern an. Für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist dazu in erster Linie die Umsatzsteuer zu nennen.
Sämtliche Kleingewerbe, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz erwirtschaftet haben, der 22.000 Euro nicht übersteigt, müssen gemäß § 19 I UStG keine Umsatzsteuer entrichten.
Darüber hinaus darf der voraussichtliche Umsatz für das laufende Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschreiten. Diesen erwarteten Umsatz kann man in einem Fragebogen angeben, den man vom Finanzamt erhält, wenn man sein Gewerbe beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt angemeldet hat. An dieser Stelle ergibt sich eine strategische Frage für den Unternehmer: Macht er von § 19 I UStG Gebrauch oder nicht?
Die Anwendung dieser Norm hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss, gleichzeitig jedoch auch keine gekauften Leistungen mit dieser verrechnet werden können, also beispielsweise Rechnungen für die Mietung von Büroräumen.
Wer auf § 19 I UStG verzichtet, muss zwar die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann dafür aber verschiedene Leistungen mit der Steuer verrechnen lassen.
Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn sich das Unternehmen in der Startphase befindet und hohe Anfangskosten zu stemmen hat.
Die Vorsteuer und tatsächliche Besteuerung
Unter der Vorsteuer versteht man jene Abgaben, die ein Unternehmen als Umsatzsteuer beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen anfällt. Sie wird zwar grundsätzlich vom Finanzamt rückerstattet, wer als Kleinunternehmer aber keine Umsatzsteuer entrichtet, kann auch keine Vorsteuer geltend machen.
Die Vorsteuer lässt sich mit der Umsatzsteuer verrechnen. Sollte sie einmal höher ausfallen als die Umsatzsteuer, können Kleinunternehmer sogar Steuern vom Finanzamt zurückbezahlt bekommen.
Die Besteuerung erfolgt nach dem Prinzip der sogenannten Ist-Versteuerung. Darunter versteht man, dass die Versteuerung nach der Vereinnahmung des Entgelts vorgenommen wird. Im Unterschied zur Soll-Versteuerung werden also lediglich jene Leistungen steuerlich erhoben, die von den Kunden bereits bezahlt worden sind.
Diese Vorgehensweise wird auf Kleinunternehmen mit einem Umsatz von weniger als 125.000 Euro pro Jahr angewendet.
Die Buchführung
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz hebt des Weiteren die Mindestgrenze des Umsatzes für die Buchführung an. Grundsätzlich gilt die Buchführungspflicht nämlich für alle Unternehmen (auch Kleingewerbe), unabhängig von ihrer Eintragung ins Handelsregister.
Für Kleinunternehmen, die aber einen Umsatz von weniger als 350.000 Euro sowie einen Gewinn von weniger als 30.000 Euro erzielen, gilt die Buchführungspflicht allerdings nicht. Stattdessen dürfen sie ihren Gewinn auf Grundlage einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EüR) berechnen.
Sonderabschreibungen für Existenzgründer
Die seit 2004 geltende Neuregelung des Kleinunternehmerförderungsgesetzes begünstigt vor allem Existenzgründer. So wird ihnen beispielsweise die Möglichkeit eröffnet, Sonderabschreibung bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern durchzuführen.
Fazit
Der Status als Klein(st)unternehmer macht deine Steuererklärung nicht nur (verwaltungstechnisch) einfacher, er bringt dir auch erhebliche Steuervorteile ein.
Selbst, wenn du diese nicht in Anspruch nehmen möchtest, ist es zumindest äußerst hilfreich, über die genauen steuerlichen Möglichkeiten Bescheid zu wissen, die der Gesetzgeber dir einräumt.
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